Förderverein Satzung

Sat­zung des För­der­ver­eins Golf­sport Bad Abbach e. V.

vom 18.04.2016

 

1. Name, Sitz, Geschäfts­jahr

  • Der Ver­ein führt den Namen “För­der­ver­ein Golf­sport Bad Abbach e. V.“
  • Er hat sei­nen Sitz in Bad Abbach und wird im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Regens­burg ein­ge­tra­gen.
  • Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

 

2. Zweck

  • Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Ent­wick­lung des Golf­sports im Land­kreis Kel­heim.
  • Der Sat­zungs­zweck soll ins­be­son­de­re erreicht wer­den durch:
    1. Unter­stüt­zung der Jugend- und Nach­wuchs­ar­beit im Bereich des Golf­sports in der Regi­on
    2. Aus­bil­dung und Fort­bil­dung von Trai­nings­lei­tern sowie die Orga­ni­sa­ti­on von Golf­fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen
    3. die Durch­füh­rung spe­zi­el­ler Trai­nings­pro­gram­me für Jugend­li­che
    4. Weckung des all­ge­mei­nen Inter­es­ses am Sport Golf durch z. B. die Aus­rich­tung von Tur­nie­ren in der Regi­on
    5. Unter­stüt­zung von Nach­wuchs­gol­fern bei der Teil­nah­me an über­re­gio­na­len Tur­nie­ren und Ver­an­stal­tun­gen
  • Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Die mit einem Ehren­amt betrau­ten Mit­glie­der haben nur Anspruch auf Ersatz tat­säch­lich erfolg­ter Aus­la­gen.
  • Der För­der­ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne der rele­van­ten Abschnit­te der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  • Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder einem Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Baye­ri­schen Lan­des­golf­ver­band e.V., der das Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich nur für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke und zwar wie­der zur För­de­rung des Jugend­golfs ver­wen­den darf.

 

3. Mit­glied­schaft

  • Der Ver­ein kennt fol­gen­de Mit­glie­der:
    1. Ehren­mit­glie­der
    2. Ordent­li­che Mit­glie­der
    3. Jugend­mit­glie­der
  • Die Ehren­mit­glied­schaft kann durch Beschluss des Vor­stan­des ver­lie­hen wer­den. Zu Ehren­mit­glie­dern, die Sitz und Stim­me in der Mit­glie­der­ver­samm­lung haben, kön­nen sol­che Per­so­nen ernannt wer­den, die sich um den Ver­ein oder sei­ne Bestre­bun­gen beson­ders ver­dient gemacht haben.
  • Ordent­li­che Mit­glie­der kön­nen alle Per­so­nen wer­den, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben sowie juris­ti­sche Per­so­nen.
  • Als Jugend­mit­glie­der wer­den Per­so­nen auf­ge­nom­men, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben bzw. Aus­zu­bil­den­de bis zum Ende ihrer Aus­bil­dung, jedoch spä­tes­tens bis zur Voll­endung ihres 27. Lebens­jah­res.
  • (Auf­nah­me­ver­fah­ren) Zur Auf­nah­me als Mit­glied ist schrift­li­che Anmel­dung bei dem Vor­stand erfor­der­lich. Über die Auf­nah­me­an­trä­ge ent­schei­det der Vor­stand. Voll­enden Jugend­mit­glie­der das 18. Lebens­jahr, so ent­schei­det der Vor­stand ohne beson­de­ren Antrag dar­über, ob sie als ordent­li­che Mit­glie­der wei­ter­zu­füh­ren sind, es sei denn, dass das Mit­glied sei­nen Aus­tritt erklärt. Dem Auf­ge­nom­me­nen ist unter Zusen­den von Sat­zung, Bei­trags­ord­nung und Mit­glie­der­ver­zeich­nis Mit­tei­lung von der Auf­nah­me zu machen. Ein abge­lehn­ter Bewer­ber um die Mit­glied­schaft hat inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be des Ableh­nungs­be­schlus­ses das Recht, die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung anzu­ru­fen; die­se ent­schei­det end­gül­tig.
  • (Stimm­recht) Alle Mit­glie­der haben Sitz und bera­ten­de Stim­me in den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen, dage­gen steht das Stimm­recht nur den Ehren­mit­glie­dern und den ordent­li­chen Mit­glie­dern zu.
  • Die Aus­übung von Mit­glied­schafts­rech­ten kann nur per­sön­lich erfol­gen und ist nicht über­trag­bar.

 

4. Bei­trä­ge und Umla­gen

  • Bei­trä­ge wer­den grund­sätz­lich nicht erho­ben. Hat die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Bei­trags­ord­nung beschlos­sen, gel­ten die Absät­ze 2 bis 7.
  • Ehren­mit­glie­der zah­len kei­ne Bei­trä­ge irgend­wel­cher Art. Ordent­li­che Mit­glie­der zah­len Bei­trä­ge gemäß der jeweils gül­ti­gen Bei­trags­ord­nung. Jugend­mit­glie­der zah­len einen ermä­ßig­ten Jah­res­bei­trag.
  • Die Höhe der nach der Mit­glieds­art zu staf­feln­den Jah­res­bei­trä­ge wird all­jähr­lich durch die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen, jedoch ist der Vor­stand ermäch­tigt, in beson­ders begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len Bei­trä­ge zu ermä­ßi­gen oder teil­wei­se zu erlas­sen. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung blei­ben für fol­gen­de Jah­re so lan­ge in Kraft, bis in einer wei­te­ren Mit­glie­der­ver­samm­lung Ände­run­gen beschlos­sen wer­den. Die Erhe­bung etwa­iger Umla­gen und deren Höhe beschließt der Vor­stand, sofern sie nicht inner­halb eines Jah­res die Hälf­te eines Jah­res­bei­tra­ges über­stei­gen. Eine Umla­ge kann der Staf­fe­lung ange­passt wer­den; die Zah­lung der Umla­ge hat inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be durch den Vor­stand zu erfol­gen.
  • Neu ein­tre­ten­de Mit­glie­der haben den Jah­res­bei­trag spä­tes­tens zwei Wochen nach erfolg­ter Auf­nah­me zu zah­len.
  • Die Bei­trä­ge sind im ers­ten Monat des lau­fen­den Geschäfts­jah­res zu ent­rich­ten. In der Bei­trags­ord­nung kann vor­ge­se­hen wer­den, dass bei ver­spä­te­ter Zah­lung ein Zuschlag zum Bei­trag zu zah­len ist.
  • Bei­trä­ge, die nicht bin­nen 14 Tagen nach Anfor­de­rung gezahlt sind, wer­den durch Nach­nah­me ein­ge­zo­gen. Wird die­se nicht ein­ge­löst, so kann gericht­li­che Bei­trei­bung und/oder Strei­chung aus der Mit­glie­der­lis­te durch den Vor­stand erfol­gen.
  • Über die Höhe von Bei­trag und evtl. Umla­gen sowie über die genaue Abwick­lung der Zah­lun­gen errich­tet der Vor­stand eine Bei­trags­ord­nung, über deren Inhalt die Mit­glie­der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung jeweils mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlie­ßen.

 

5. Ände­rung bzw. Been­di­gung der Mit­glied­schaft

  • Die Ände­rung der Mit­glied­schaft erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung zum Jah­res­en­de mit Ein­schrei­be­brief, der spä­tes­tens am 1. Novem­ber beim Vor­stand ein­ge­gan­gen sein muss.
  • Die Mit­glied­schaft erlischt außer durch den Tod:
    1. durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung zum Jah­res­en­de mit Ein­schrei­be­brief, der spä­tes­tens am 1. Novem­ber beim Vor­stand ein­ge­gan­gen sein muss. Der Aus­tritt befreit nicht von der Zah­lung bereits fäl­li­ger Bei­trä­ge und sons­ti­ger sat­zungs­mä­ßi­ger Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen;
    2. durch Strei­chungs­be­schluss des Vor­stan­des gemäß § 3 Abs. 5
    3. durch Aus­schlie­ßungs­be­schluss des Vor­stan­des, wenn ein Mit­glied die ihm oblie­gen­den Pflich­ten ver­letzt, oder wenn nach Ansicht des Vor­stan­des sonst ein wich­ti­ger Grund vor­liegt.

Als wich­ti­ger Grund gilt ins­be­son­de­re:

  • Wie­der­hol­ter Ver­stoß gegen die Sat­zung, sat­zungs­ge­mä­ße Beschlüs­se oder gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen,
  • Schä­di­gung des Anse­hens oder der Inter­es­sen des Ver­eins,
  • uneh­ren­haf­tes Ver­hal­ten,
  • Nicht­er­fül­lung der Bei­trags- oder sons­ti­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Ver­ein trotz zwei­fa­cher Mah­nung,
  • Nicht­teil­nah­me am Last­schrift­ver­fah­ren.
  • Dem aus­ge­schlos­se­nen Mit­glied ist der Aus­schlie­ßungs­be­schluss durch ein­ge­schrie­be­nen Brief mit­zu­tei­len. Gegen den Beschluss ist die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung bin­nen zwei Wochen zuläs­sig. Die Beru­fung erfolgt durch ein­ge­schrie­be­nen Brief an den Vor­stand. Die­ser hat, sofern er die Aus­schlie­ßung nicht wider­ruft, bin­nen Monats­frist eine Mit­glie­der­ver­samm­lung zu beru­fen, die mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit ent­schei­det. In die­ser Mit­glie­der­ver­samm­lung hat das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied Anspruch dar­auf, sei­nen Stand­punkt zum Aus­schlie­ßungs­grund münd­lich oder schrift­lich zu ver­tre­ten, hat aber kein Recht, bei der Bera­tung oder Beschluss­fas­sung anwe­send zu sein. Bei unsach­li­chen Aus­füh­run­gen kann der Ver­samm­lungs­lei­ter dem Aus­ge­schlos­se­nen das Wort end­gül­tig ent­zie­hen. Die Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung, die dem Aus­ge­schlos­se­nen ohne Anga­be von Grün­den schrift­lich mit­zu­tei­len ist, ist unan­fecht­bar.
  • Das aus­ge­schie­de­ne oder aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied hat kei­ner­lei Ansprü­che auf das Ver­eins­ver­mö­gen.

 

6. Orga­ne des Ver­eins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. Der Vor­stand
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

 

7. Vor­stand

  • In den Vor­stand kön­nen nur ordent­li­che Mit­glie­der gewählt wer­den. Die Ämter sind Ehren­äm­ter. Der Vor­stand besteht aus drei Mit­glie­dern und zwar in jedem Fall aus dem Prä­si­den­ten und einem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den sowie einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied.
  • Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Prä­si­dent und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de; jeder ist allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den im Innen­ver­hält­nis die Fäl­le regeln, in denen die stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den bei Ver­hin­de­rung des Prä­si­den­ten zustän­dig wer­den.
  • Der Vor­stand besorgt die Geschäf­te des Ver­eins. Ihm ob liegt die Geschäfts­füh­rung. Er beschließt über die Ver­wen­dung der Geld­mit­tel mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Prä­si­den­ten. Der Vor­stand ist berech­tigt mit der Durch­füh­rung sei­ner Beschlüs­se einen Sekre­tär und einen Beauf­trag­ten zu betrau­en.
  • Die Amts­zeit des Vor­stands beträgt drei Jah­re. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Zunächst erfolgt die Wahl des Prä­si­den­ten und dann die Ein­zel­ab­stim­mung über die Vor­stands­mit­glie­der. Bei der Wahl der übri­gen Vor­stands­mit­glie­der steht dem gewähl­ten Prä­si­den­ten das ers­te Vor­schlags­recht zu. Die Wahl erfolgt durch Stimm­zet­tel; erhebt sich kein Wider­spruch, so kann sie auch durch Zuruf erfol­gen. Bis zur Wahl eines neu­en Vor­stands blei­ben die bis­he­ri­gen Vor­stands­mit­glie­der im Amt. Die mit einem Ehren­amt betrau­ten Mit­glie­der -ins­be­son­de­re die Mit­glie­der des Vor­stands- haben nur Anspruch auf Ersatz tat­säch­lich erfolg­ter Aus­la­gen.

 

8. Mit­glie­der­ver­samm­lung

  • Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung soll inner­halb der ers­ten fünf Mona­te eines jeden Kalen­der­jah­res statt­fin­den. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt ins­be­son­de­re den Geschäfts- und Kas­sen­be­richt ent­ge­gen und beschließt über die Ertei­lung der Ent­las­tung. Sie wählt die Mit­glie­der des Vor­stan­des und einen Kas­sen­prü­fer.
  • Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den nach Bedarf vom Vor­stand beru­fen. Sie müs­sen beru­fen wer­den, wenn min­des­tens ein Drit­tel der ordent­li­chen Mit­glie­der eine Beru­fung schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung beim Vor­stand bean­tra­gen. Der Vor­stand muss in die­sem Fal­le inner­halb eines Monats die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen.
  • Die Beru­fung jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt mit einer Beru­fungs­frist von min­des­tens einer Woche unter Ansa­ge der Tages­ord­nung durch schrift­li­che Mit­tei­lung (auch elek­tro­nisch z. B. per E-Mail an alle stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.
  • Anträ­ge sind bis spä­tes­tens am fünf­ten Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem Vor­stand schrift­lich ein­zu­rei­chen. Spä­ter ein­ge­reich­te Anträ­ge kön­nen nur dann zur Bera­tung und Abstim­mung gelan­gen, wenn dies der Vor­stand beschließt.
  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der und min­des­tens drei wei­te­re ordent­li­che Mit­glie­der anwe­send sind; sind nicht drei ordent­li­che Mit­glie­der vor­han­den, so müs­sen min­des­tens die Hälf­te der vor­han­de­nen ordent­li­chen Mit­glie­der anwe­send sein. Bei den Beschlüs­sen ent­schei­det, sofern in der Sat­zung nichts Beson­de­res bestimmt ist, ein­fa­che Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Prä­si­den­ten.
  • Die Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt durch den Prä­si­den­ten, in des­sen Ver­hin­de­rung durch ein ande­res Vor­stands­mit­glied. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das von dem Lei­ter der Ver­samm­lung und dem von ihm jeweils für die Ver­samm­lung zu ernen­nen­den Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

 

9. Sat­zungs­än­de­run­gen

Sat­zungs­än­de­run­gen sind nur mit einer Mehr­heit von min­des­tens zwei Drit­tel der anwe­sen­den Mit­glie­der in einer ord­nungs­ge­mäß gela­de­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung zuläs­sig. In der Ladung ist auf die beab­sich­tig­te Sat­zungs­än­de­rung hin­zu­wei­sen.

 

10. Rech­te der Mit­glie­der

Jedes Mit­glied hat das Recht zur Teil­nah­me an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen.

 

11. Pflich­ten der Mit­glie­der

Durch den Auf­nah­me­an­trag und des­sen Geneh­mi­gung sind die Sat­zun­gen und Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne für die neu­en Mit­glie­der bin­dend.

 

12. Schieds­ge­richt

  • Für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Mit­glie­dern oder zwi­schen dem Ver­ein und den Mit­glie­dern über Ange­le­gen­hei­ten, die das Mit­glied­schafts­recht betref­fen, ist nach erfolg­lo­ser Anru­fung des Vor­stan­des aus­schließ­lich ein Schieds­ge­richt zustän­dig. Die­se Bestim­mung fin­det kei­ne Anwen­dung auf Ansprü­che des Ver­eins gegen­über den Mit­glie­dern auf Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge gem. § 3.
  • Das Schieds­ge­richt wird in der Wei­se gebil­det, daß jede Par­tei einen dem Ver­ein ange­hö­ren­den Schieds­rich­ter stellt und sich die Schieds­rich­ter auf einen Obmann eini­gen, der die Fähig­keit zum Rich­ter­amt besitzt und dem Ver­ein nicht anzu­ge­hö­ren braucht. Falls eine Eini­gung der Schieds­rich­ter auf einen Obmann nicht zu errei­chen ist oder eine Par­tei inner­halb von drei Wochen nach Auf­for­de­rung durch die Gegen­par­tei oder durch den Vor­stand ihren Schieds­rich­ter nicht benennt, so soll der Prä­si­dent des Land­ge­richts Regens­burg ersucht wer­den, den Schieds­rich­ter oder den Obmann zu benen­nen.
  • Das Schieds­ge­richt beschließt nach münd­li­cher Ver­hand­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Über das Schieds­ver­fah­ren ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das durch die Schieds­rich­ter zu unter­zeich­nen und dem Vor­stand zuzu­lei­ten ist. Die Ver­fah­rens­ak­ten wer­den vom Vor­stand ver­wahrt.
  • Die Kos­ten des Schieds­ver­fah­rens hat die unter­lie­gen­de Par­tei zu tra­gen, falls das Schieds­ge­richt nicht eine ande­re Kos­ten­ent­schei­dung trifft.

 

13. Auf­lö­sung des Ver­eins

  • Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung bei Anwe­sen­heit von min­des­tens zwei Drit­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der mit zwei Drit­tel Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den.

Bei unzu­rei­chen­der Betei­li­gung an die­ser Ver­samm­lung ist inner­halb eines Monats (nicht aber für den­sel­ben Tag) eine wei­te­re neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, in der als­dann der Auf­lö­sungs­be­schluss mit zwei Drit­tel Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der gefasst wer­den kann.

  • Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Baye­ri­schen Golf­ver­band e.V. in Mün­chen.
  • Die Liqui­da­ti­on erfolgt durch den Vor­stand, der bis zur been­de­ten Liqui­da­ti­on in sei­nem Amt ver­bleibt.