Satzung des Fördervereins Golfsport Bad Abbach e. V.
vom 18.04.2016
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Förderverein Golfsport Bad Abbach e. V.“
- Er hat seinen Sitz in Bad Abbach und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung des Golfsports im Landkreis Kelheim.
- Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Unterstützung der Jugend- und Nachwuchsarbeit im Bereich des Golfsports in der Region
- Ausbildung und Fortbildung von Trainingsleitern sowie die Organisation von Golffortbildungsveranstaltungen
- die Durchführung spezieller Trainingsprogramme für Jugendliche
- Weckung des allgemeinen Interesses am Sport Golf durch z. B. die Ausrichtung von Turnieren in der Region
- Unterstützung von Nachwuchsgolfern bei der Teilnahme an überregionalen Turnieren und Veranstaltungen
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
- Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der relevanten Abschnitte der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Bei Auflösung des Vereins oder einem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landesgolfverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke und zwar wieder zur Förderung des Jugendgolfs verwenden darf.
3. Mitgliedschaft
- Der Verein kennt folgende Mitglieder:
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendmitglieder
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes verliehen werden. Zu Ehrenmitgliedern, die Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben, können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben.
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen.
- Als Jugendmitglieder werden Personen aufgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. Auszubildende bis zum Ende ihrer Ausbildung, jedoch spätestens bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres.
- (Aufnahmeverfahren) Zur Aufnahme als Mitglied ist schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand erforderlich. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Vollenden Jugendmitglieder das 18. Lebensjahr, so entscheidet der Vorstand ohne besonderen Antrag darüber, ob sie als ordentliche Mitglieder weiterzuführen sind, es sei denn, dass das Mitglied seinen Austritt erklärt. Dem Aufgenommenen ist unter Zusenden von Satzung, Beitragsordnung und Mitgliederverzeichnis Mitteilung von der Aufnahme zu machen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
- (Stimmrecht) Alle Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme in den Mitgliederversammlungen, dagegen steht das Stimmrecht nur den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.
4. Beiträge und Umlagen
- Beiträge werden grundsätzlich nicht erhoben. Hat die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung beschlossen, gelten die Absätze 2 bis 7.
- Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge irgendwelcher Art. Ordentliche Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung. Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
- Die Höhe der nach der Mitgliedsart zu staffelnden Jahresbeiträge wird alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen, jedoch ist der Vorstand ermächtigt, in besonders begründeten Ausnahmefällen Beiträge zu ermäßigen oder teilweise zu erlassen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bleiben für folgende Jahre so lange in Kraft, bis in einer weiteren Mitgliederversammlung Änderungen beschlossen werden. Die Erhebung etwaiger Umlagen und deren Höhe beschließt der Vorstand, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres die Hälfte eines Jahresbeitrages übersteigen. Eine Umlage kann der Staffelung angepasst werden; die Zahlung der Umlage hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand zu erfolgen.
- Neu eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens zwei Wochen nach erfolgter Aufnahme zu zahlen.
- Die Beiträge sind im ersten Monat des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. In der Beitragsordnung kann vorgesehen werden, dass bei verspäteter Zahlung ein Zuschlag zum Beitrag zu zahlen ist.
- Beiträge, die nicht binnen 14 Tagen nach Anforderung gezahlt sind, werden durch Nachnahme eingezogen. Wird diese nicht eingelöst, so kann gerichtliche Beitreibung und/oder Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand erfolgen.
- Über die Höhe von Beitrag und evtl. Umlagen sowie über die genaue Abwicklung der Zahlungen errichtet der Vorstand eine Beitragsordnung, über deren Inhalt die Mitglieder in der Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit beschließen.
5. Änderung bzw. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Änderung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende mit Einschreibebrief, der spätestens am 1. November beim Vorstand eingegangen sein muss.
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod:
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende mit Einschreibebrief, der spätestens am 1. November beim Vorstand eingegangen sein muss. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsmäßiger Zahlungsverpflichtungen;
- durch Streichungsbeschluss des Vorstandes gemäß § 3 Abs. 5
- durch Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die ihm obliegenden Pflichten verletzt, oder wenn nach Ansicht des Vorstandes sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- Wiederholter Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen,
- Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins,
- unehrenhaftes Verhalten,
- Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweifacher Mahnung,
- Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren.
- Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschließungsbeschluss durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen zulässig. Die Berufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Dieser hat, sofern er die Ausschließung nicht widerruft, binnen Monatsfrist eine Mitgliederversammlung zu berufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. In dieser Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied Anspruch darauf, seinen Standpunkt zum Ausschließungsgrund mündlich oder schriftlich zu vertreten, hat aber kein Recht, bei der Beratung oder Beschlussfassung anwesend zu sein. Bei unsachlichen Ausführungen kann der Versammlungsleiter dem Ausgeschlossenen das Wort endgültig entziehen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die dem Ausgeschlossenen ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen ist, ist unanfechtbar.
- Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
7. Vorstand
- In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar in jedem Fall aus dem Präsidenten und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden im Innenverhältnis die Fälle regeln, in denen die stellvertretenden Vorsitzenden bei Verhinderung des Präsidenten zuständig werden.
- Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Ihm ob liegt die Geschäftsführung. Er beschließt über die Verwendung der Geldmittel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist berechtigt mit der Durchführung seiner Beschlüsse einen Sekretär und einen Beauftragten zu betrauen.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zunächst erfolgt die Wahl des Präsidenten und dann die Einzelabstimmung über die Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder steht dem gewählten Präsidenten das erste Vorschlagsrecht zu. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel; erhebt sich kein Widerspruch, so kann sie auch durch Zuruf erfolgen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder -insbesondere die Mitglieder des Vorstands- haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
8. Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und einen Kassenprüfer.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand berufen. Sie müssen berufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder eine Berufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Der Vorstand muss in diesem Falle innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Berufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Berufungsfrist von mindestens einer Woche unter Ansage der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung (auch elektronisch z. B. per E-Mail an alle stimmberechtigten Mitglieder.
- Anträge sind bis spätestens am fünften Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung gelangen, wenn dies der Vorstand beschließt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und mindestens drei weitere ordentliche Mitglieder anwesend sind; sind nicht drei ordentliche Mitglieder vorhanden, so müssen mindestens die Hälfte der vorhandenen ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Bei den Beschlüssen entscheidet, sofern in der Satzung nichts Besonderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, in dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter der Versammlung und dem von ihm jeweils für die Versammlung zu ernennenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung zulässig. In der Ladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.
10. Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
11. Pflichten der Mitglieder
Durch den Aufnahmeantrag und dessen Genehmigung sind die Satzungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für die neuen Mitglieder bindend.
12. Schiedsgericht
- Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern über Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht betreffen, ist nach erfolgloser Anrufung des Vorstandes ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche des Vereins gegenüber den Mitgliedern auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge gem. § 3.
- Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jede Partei einen dem Verein angehörenden Schiedsrichter stellt und sich die Schiedsrichter auf einen Obmann einigen, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt und dem Verein nicht anzugehören braucht. Falls eine Einigung der Schiedsrichter auf einen Obmann nicht zu erreichen ist oder eine Partei innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei oder durch den Vorstand ihren Schiedsrichter nicht benennt, so soll der Präsident des Landgerichts Regensburg ersucht werden, den Schiedsrichter oder den Obmann zu benennen.
- Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit. Über das Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das durch die Schiedsrichter zu unterzeichnen und dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.
- Die Kosten des Schiedsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, falls das Schiedsgericht nicht eine andere Kostenentscheidung trifft.
13. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei unzureichender Beteiligung an dieser Versammlung ist innerhalb eines Monats (nicht aber für denselben Tag) eine weitere neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Golfverband e.V. in München.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation in seinem Amt verbleibt.