Golfanlagen müssen weiter geschlossen bleiben

Mit Unter­stüt­zung des BGV hat eine Golf­platz­be­trei­ber­ge­sell­schaft einer baye­ri­schen Golf­an­la­ge einen Nor­men­kon­troll­an­trag mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem Ziel, das Ver­bot der Nut­zung von Sport­stät­ten für die Aus­übung von Indi­vi­du­al­sport durch die Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung für ungül­tig zu erklä­ren.

Der Antrag wur­de lei­der abge­lehnt. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie unter www.bayerischer-golfverband.de/Golfanlagen/Corona.

Damit muss unse­re Golf­an­la­ge lei­der min­des­tens  bis zum 14. Febru­ar wei­ter geschlos­sen blei­ben.